Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite

Herzlich willkommen auf den Internetseiten der Gemeinde Freienwill!

Amt: Hürup

Ortsteile: Freienwill, Kleinsolt, Kleinwolstrup, Wielenberg

 

Einwohner: 1.625 (Stand 01.09.2022)

Größe: 1533 ha

 

Postleitzahl: 24991

Vorwahl: 04602

 

Geografische Lage: 54°43' 40'' N 09°29' 31'' O

 

Bürgermeister: Dirk Richelsen

Bearbeiter Homepage und Social Media: Malte Petersen

Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Appell an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger :

 

Derzeit häufen sich Beschwerden über zurückgelassene Hinterlassenschaften von Hunden, vor allen in den Ortskernen der Gemeinde Freienwill.

Sollten ihre Hunde ihre Notdurft auf Straßen, Gehwegen, öffentlichen Einrichtungen, Spielplätzen, auf oder vor fremden Grundstücken etc. verrichten, bitten wir Sie eindringlich diese einzusammeln, und bei sich zu Hause in den dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen.

Helfen Sie mit, damit sich jeder in Freienwill wohlfühlt und bringen Sie die Hundebesitzer, die sich schon jetzt daran halten nicht gleichzeitig in Mißkredit!

 

Des weiteren möchten wir darauf hinweisen, daß mindestens mit Beginn der Vegetationszeit jetzt im Frühjahr Wiesen, Weiden und andere landwirtschaftliche Flächen nicht mehr betreten werden sollten. Wildtiere beginnen jetzt mit dem Nest-/Versteckbau und der nachfolgenden Aufzucht des Nachwuchses. Bitte vermeiden Sie Störungen durch Betreten der Flächen.

Durch den Kot von Hunden kann das Viehfutter verunreinigt werden, Bakterienherde entstehen und diese können dem Vieh gesundheitlich stark zusetzen. Durch das Heruntertreten der Feldfrucht können dem Landwirt Ernteverluste enstehen.

 

Anbei ein Auszug aus dem aktuellen Naturschutzgesetz SH:

 

Gesetz zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010 *

§ 30
Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege

(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG )

(1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. § 32 bleibt unberührt.

(2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Die Befugnisse nach Absatz 1 und Satz 1 bestehen nicht für eingefriedigte Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind oder auf denen Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.